Satzung - transcultur

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Satzung Kontakt

TRANSCULTUR



Verein für transkulturelle Aktivitäten (e.V.)




Auszüge aus der Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "transcultur e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung lokaler, regionaler und transnationaler Aktivitäten, die mittels interkulturellem Lernen einen Beitrag sowohl zur Völkerverständigung als auch zum Erhalt der historisch gewachsenen kulturellen Vielfalt leisten und/oder inhaltlich am Kreuzpunkt von Kunst und Sozialem angesiedelt sind.
Der Verein unterstützt und/oder organisiert grenzüberschreitende Begegnungen und Projekte - vornehmlich Jugendbegegnungen und Jugendprojekte -, die das Ziel haben, durch Wissens-/Erfahrungsaustausch und/oder gemeinsame Aktivitäten die Toleranz gegenüber anderen Völkern und Kulturen zu fördern sowie Projekte, die künstlerisch-kreative Aktivitäten mit einer sozialen oder gesellschaftlich relevanten Zielsetzung verbinden.
Der Zweck des Vereins wird somit insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von transnational ausgerichteten Tagungen, Seminaren, Workcamps, Werkstätten und ähnlichen Veranstaltungen im kulturellen, beruflichen, wissenschaftlichen oder sprachlichen Bereich, die aktives interkulturelles Lernen ermöglichen oder fördern und/oder sich an gesellschaftlich benachteiligte Gruppen richten und ihre sozialen oder gesellschaftlichen Zielsetzungen in eine synergetische Beziehung zu künstlerisch-kreativem ‚Aktiv-Sein‘ setzen. Reine Ferien-/Freizeit-/Erholungstreffen - auch mit transnationalem Charakter - finden keinerlei Berücksichtigung.
Vom Verein anzustreben ist die Erlangung eines Experten-Status zur Beratung und/oder Durchführung transnationaler Projekte mit interkulturellen Aktivitäten, insbesondere von Aktivitäten, Aktionen und Vorhaben am Kreuzpunkt von Kunst und Sozialem.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mit-gliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen.


§12 Gründung satzungsgleicher Vereine im Ausland

1. Der Verein kann die Gründung von satzungsgleichen Vereinen im Ausland fördern oder selbst in die Wege leiten, falls sich dies als zweckmäßig erweist.
2. Die einzelnen Vereine sollen dann wie nationale Agenturen/Büros eines derart geschaffenen übergreifenden internationalen Netzwerkes von Vereinen mit gleicher Satzung und gleichem Namen zusammenarbeiten.
3. Die Gründung eines solchen satzungsgleichen Vereines in einem anderen Land sollte nur dann gefördert oder von existierenden Vereinen vorgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung(en) der bereits existierenden Vereine es befürworten.
4. Grundsätzliches Ziel der einzelnen Vereine soll es jedoch bleiben, sich zu einer einzigen gemeinnützigen internationalen Organisation zusammenzuschließen, sobald sich dafür ein geeignetes und international anerkanntes juristisches Instrumentarium finden lässt (wie z.B. der Status des "europäischen Vereines", der bereits als Entwurf existiert). Die eventuell bis dahin gegründeten Vereine würden dann auch formal die Funktion von nationalen Agenturen der Gesamtorganisation übernehmen.


 
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